5.3.2. In BGE 81 II 22 hielt das Bundesgericht grundsätzlich dafür, dass eine im Widerspruch zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit stehende letztwillige Verfügung die Nichtigkeit derselben nach sich ziehe. So befand das Bundesgericht, dass eine letztwillige Verfügung, mit welcher der Erblasser testierte, sein Nachlass sei (nicht näher bestimmten) Priesteramtskandidaten zuzuwenden, und gänzlich dem Belieben des eingesetzten Willensvollstreckers anheimgestellt wurde, welchen konkreten Priesteramtskandidaten Leistungen aus dem Nachlass zukommen sollen, als nichtig (BGE 81 II 22 E. 6).