89 II 437 E. 2). Der Grundsatz des favor testamenti ist sowohl hinsichtlich der Verfügungsformen als auch für die Ermittlung des materiellen Verfügungsgehalts anzuwenden. Zwischen zwei möglichen Deutungen einer letztwilligen Verfügung muss also diejenige gewählt werden, welche die weitest mögliche Aufrechterhaltung des erblasserischen Willens gewährleistet. Die Frage, ob eine ungültige letztwillige Verfügung durch Konversion gerettet werden kann, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 5A_1034/2021 E. 6.1).