Im Bereich der letztwilligen Verfügungen ist nebst dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit u.a. auch der Grundsatz des "favor testamenti" zu berücksichtigen. Dieser ist ein Anwendungsfall des ungeschriebenen Grundsatzes der sogenannten Konversion. Das Bundesgericht umschreibt diesen Grundsatz wie folgt: "Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Geschäfts, das einen ähnlichen Zweck und Erfolg hat wie der mit dem nichtigen erstrebte, so gilt [...] jenes andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, die handelnden Personen hätten das bei Kenntnis der Nichtigkeit ihres Geschäfts gewollt" (BGE 93 II 439 E. 5 mit Hinweisen; 89 II 437 E. 2).