Höchstpersönlichkeit besagt, dass der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen selbst festzulegen hat; er darf also seine Verfügungsbefugnisse nicht delegieren. Namentlich kann es der Erblasser nicht dem Willensvollstrecker überlassen, zu bestimmen, wer mit einem Vermächtnis bedacht werden soll (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.1 m.H.).