So kann beispielsweise ein Erblasserwille dann im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes nicht ersichtlich sein, wenn weder aus der Äusserung des Erblassers noch aus den Umständen ein Testierwille hervorgeht; oder wenn der Inhalt eines Testaments nicht schlüssig bzw. unbestimmt ist und somit den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit verletzt (ABT, Prax.-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 519 ZGB). Die materielle Seite dieses ungeschriebenen Grundsatzes der - 12 -