5.3. 5.3.1. In Bezug auf Verfügungen von Todes wegen sind die Nichtigkeitsgründe – im Gegensatz zu den Ungültigkeitsgründen – gesetzlich nicht geregelt (ABT, Prax.-Komm Erbrecht, a.a.O., N. 4 zu Art. 519 ZGB). Zur Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen hat das Bundesgericht in allgemeiner Weise festgehalten, dass Nichtigkeit gegebenenfalls bei "fehlenden Willenserklärungen" oder "qualifizierten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten" vorliegen könne (BGE 5A_763/2018 E. 3). So kann beispielsweise ein Erblasserwille dann im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes nicht ersichtlich sein, wenn weder aus der Äusserung des Erblassers noch aus den Umständen ein Testierwille hervorgeht;