5.2.2. Für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Ungültigkeit der letztwilligen Verfügungen i.S.v. Art. 519 ff. ZGB wäre die Vorinstanz als Sicherungsmassregelgericht nicht zuständig gewesen, weshalb die Überprüfung dieser Frage auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Indessen ist die rechtsanwendende Behörde nach dem Gesagten auch im Sicherungsmassregelverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung befugt. Folglich bleibt zu prüfen, ob sich die Testamente des Erblassers als nichtig und aus diesem Grund – wie von der Vorinstanz festgestellt – als rechtsunwirksam erweisen.