ZGB (WOLF/GENNA, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/1, 2012 [Bd. IV/1], S. 405). Anders verhält es sich indessen mit der Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen. Die rechtsanwendende Behörde hat die Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen und kann von sich aus untersuchen, ob ein Rechtsgeschäft nichtig ist. Es bedarf dazu, im Gegensatz zur Feststellung der Ungültigkeit i.S.v. Art. 519 ff. ZGB, weder einer Einwendung noch einer Einrede einer Partei (ABT, Prax.- Komm Erbrecht, a.a.O, N. 8 zu Art.