provisorischen, materiell unpräjudiziellen Ordnung des Erbgangs. Der Entscheid über die materielle Rechtslage steht allein dem zuständigen ordentlichen Zivilgericht zu (EMMEL/AMMAN, Prax.-Komm Erbrecht, a.a.O., N. 11a zu Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB). Das Feststellen einer Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung i.S.v. Art. 519 ff. ZGB obliegt daher einzig dem ordentlichen Zivilgericht. Ungültigkeit im erbrechtlichen Sinne bedeutet nur Anfechtbarkeit der Verfügung von Todes wegen mittels Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB (WOLF/GENNA, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/1, 2012 [Bd. IV/1], S. 405).