5.2. 5.2.1. Als eine die Erbschaftsverwaltung vervollständigende und unselbstständige Sicherungsmassregel dient der Erbenruf i.S.v. Art. 555 ZGB (vgl. E. 1.1 hiervor) – wie jede andere Sicherungsmassregel auch – einzig der - 11 -