Selbst wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde, sei die Verfügung nach dem Grundsatz "favor testamenti" i.S.v. Art. 539 Abs. 2 ZGB in die Errichtung einer Stiftung umzuwandeln und nicht dem Gemeinwesen zukommen zu lassen. Die Begünstigten seien klar eingegrenzt worden und der Zweck der Vermögenszuwendung sei klar definiert, weshalb einer Konversion nach dem Grundsatz "favor testamenti" nichts entgegenstehe. Bei Annahme eines Stiftungswillens könne der Nachlass auch einer bereits bestehenden Stiftung zukommen, die dem vom Erblasser zugedachten Zweck entspreche (Berufung Rz. 36 ff.).