Eine Delegation von gewissen Entscheidungen an eine Drittperson sei daher möglich. Vorliegend gehe der Wille des Erblassers aus dessen Testamenten ausdrücklich hervor. Die fraglichen Klauseln des Testaments seien eindeutig formuliert und gäben den Willensvollstreckern einen klaren Rahmen und Grenzen für die Auswahl der Institute vor. Dem Erblasser sei es aus objektiven und sachlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Auswahlprozess der begünstigten Institute und die damit verbundenen Reisen in Drittweltländer gegen Ende seines Lebens selbst wahrzunehmen. Folglich habe er die Auswahl der Institute zwingend delegieren müssen.