Verfügungen von Todes wegen seien unbestrittenermassen absolut höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, die grundsätzlich vertretungsfeindlich seien. Das Bundesgericht habe im Entscheid 5A_1034/2021 die Lockerung des materiellen Höchstpersönlichkeitsprinzips aber insofern begrüsst, wenn im konkreten Fall sachliche und objektive Gründe vorliegen würden, die eine abschliessende Regelung verunmöglichten, aber eine Drittperson nach objektiven und sachlichen Kriterien bei der Entscheidfindung vorgehen könne, um den Willen des Erblassers auszuführen. Eine Delegation von gewissen Entscheidungen an eine Drittperson sei daher möglich.