Verfügung durch eine Stiftung im Sinne von Art. 539 Abs. 2 ZGB erreicht oder ein Vermächtnis mit Auflagen errichtet werden. Die Vorinstanz habe vorliegend verkannt, dass zwar der letztendliche Adressatenkreis tatsächlich aus einer Mehrheit von Personen bestehe, die keine juristische Person darstellten, jedoch sich der primäre Adressat aus denjenigen Instituten zusammensetze, die das stark eingegrenzte Auswahlkriterium des Erblassers zulasse. Diesen Instituten würden in der Rechtspraxis stets eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommen. Der Kreis der Begünstigten ziehe folglich nicht zwingend die Anwendung von Art. 539 Abs. 2 ZGB nach sich (Berufung, Rz. 10 ff.).