Allfällige Lücken im Testament seien im Sinne des hypothetischen Willens des Erblassers zu schliessen. Sollten Auslegungsversuche des Testamtens fruchtlos bleiben, müsse das Testament bzw. die strittige Klausel nach dem Grundsatz "in favorem testamenti" gerettet respektive in eine gültige Klausel konvertiert werden. Alternativ könne daher der Zweck der - 10 -