Der Erblasser habe in seinen beiden Testamenten ohnehin deckungsgleich und präzise umschrieben, wer Begünstigter sein solle und welche Modalitäten beim Auswahlprozess zu berücksichtigen seien. Mit Verweis auf BGE 5A_1034/2021 bringen die Berufungskläger vor, dass bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen primär anhand des Wortlauts und der Systematik des Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln sei. Allfällige Lücken im Testament seien im Sinne des hypothetischen Willens des Erblassers zu schliessen.