Zuständig für eine Ungültigkeitsklage seien die Gerichte am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens. Vorliegend sei die Gemeinde – wenn überhaupt – für die Erhebung der Ungültigkeitsklage aktivlegitimiert gewesen. Grundsätzlich sei die [Ungültigkeits-]Klage durch ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt von der betreffenden Gemeinde einzuleiten. Das summarische Verfahren finde keine Anwendung auf erbrechtliche Ungültigkeitsklagen. Entsprechend hätte das Bezirksgericht Aarau nicht auf die Klage eintreten dürfen, da zunächst das Friedensrichteramt zuständig gewesen wäre (Berufung Rz. 5 ff.).