5.1.2. Mit Berufung bringen die Berufungskläger im Wesentlichen dagegen vor, dass der als Sicherungsmassregel zu verstehende Erbenruf von der Vorinstanz zwar ordnungsgemäss im summarischen Verfahren durchgeführt worden sei. Im Kern beschäftige sich der angefochtene Entscheid aber nicht mit der Anordnung einer Sicherungsmassregel, sondern es handle sich um die Beanstandung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 519 ff. ZGB. Zuständig für eine Ungültigkeitsklage seien die Gerichte am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens.