Es wäre damit völlig in das Ermessen der Willensvollstrecker gestellt, welche Massnahmen bezüglich dieser Vermächtnisse zu ergreifen seien. Diesem Ermessen sei auch nicht genügend entgegengewirkt, wenn zwei Willensvollstrecker bestimmt würden, weil diese auch zusammenwirkend entgegen den Absichten des Erblassers verfahren könnten oder umgekehrt eine Pattsituation entstehe, wenn sich diese nicht einig seien. Exakt aus diesen Gründen habe sich das Eingreifen Dritter auf Vollzugsmassnahmen zu beschränken und dürfe nicht eigene Willensakte enthalten (angefochtener Entscheid E. 6.3.4.3).