lensvollstreckern übertragen werden könne. Hinsichtlich der Nachlasswerte in Italien, welche als Vermächtnisse zu gelten hätten und die nur zwei Institutionen zukommen sollen, fehle es in der letztwilligen Verfügung auch einer bestimmten Summe zur Zweckerreichung, indem völlig dem Willen der Willensvollstrecker überlassen wäre, wann und in welcher Höhe der Liegenschaftserlös erzielt und schliesslich zu welchen Anteilen den von ihnen zu bestimmenden begünstigten Institutionen zukommen solle. Es wäre damit völlig in das Ermessen der Willensvollstrecker gestellt, welche Massnahmen bezüglich dieser Vermächtnisse zu ergreifen seien.