Der Erblasser habe verfügt, dass die Wahl der begünstigten Institutionen endgültig sowie ausschliesslich die beiden Willensvollstrecker zu treffen hätten und sich die Willensvollstrecker nach entsprechender Besichtigung der Institutionen zudem zu vergewissern hätten, dass die Gelder nicht bürokratischen Institutionen zukämen, sondern solchen, welche eine direkte Begünstigung der Kinder sicherstellen würden und über Steuerprivilegien verfügten. Favor testamenti sei damit gewesen, dass eben gerade nicht eine Behörde, sondern zwei vom Erblasser gewählte Drittpersonen für die Ausführung der letztwilligen Verfügung zu sorgen hätten.