So sei die Zuwendung zur "Heranbildung von katholischen Priesteramtskandidatinnen" vom Bundesgericht in dessen Entscheid 81 II 22 E. 6 als zu unbestimmt beurteilt worden. Die Umschreibung, wonach als Erben "die Aussätzigen" einzusetzen seien, sei später aber als genügend erachtet worden (BGE 100 II 98 E. 3). Zwar obliege es in den meisten Fällen von Zuweisungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten, zwischen verschiedenen möglichen Arten der Zuweisung eine Wahl zu treffen. Diese Wahl habe aber die Behörde zu treffen, welche für die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu sorgen habe.