Die zweite Möglichkeit in Art. 539 Abs. 2 ZGB (Annahme eines Stiftungswillens) werde in der Rechtsprechung und Lehre mit der Alternative ergänzt, dass die Zuwendungen an eine bereits bestehende Stiftung des Privatrechts, an eine Anstalt, eine Körperschaft oder andere Einrichtung des öffentlichen Rechts zweckgebunden zugeteilt werden könne. In Bezug auf Art. 539 Abs. 2 ZGB müsse gemäss Rechtsprechung mindestens der engere Kreis von Begünstigten umgrenzt sein, etwa nach Herkunft, Studienort oder in anderer Weise. So sei die Zuwendung zur "Heranbildung von katholischen Priesteramtskandidatinnen" vom Bundesgericht in dessen Entscheid 81 II 22 E. 6 als zu unbestimmt beurteilt worden.