5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz zog hinsichtlich der von ihr festgestellten Rechtsunwirksamkeit der Testamente im Wesentlichen in Erwägung, dass für den Fall, wo nicht Zuwendungen an juristische Personen, sondern zweckgebundene Zuwendungen an eine Mehrheit von Personen verfügt würden, Art. 539 Abs. 2 ZGB greife. Demnach würden solche Zuwendungen von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gälten, wo dies nicht angehe, als Stiftung. Die zweite Möglichkeit in Art.