Art. 555 Abs. 2 ZGB, unter Vorbehalt der Erbschaftsklage, an das Gemeinwesen fallen, wobei sie erwog, dass das Nachlassvermögen zu zwei Dritteln dem Berufungsbeklagten 1 und zu einem Drittel der Berufungsbeklagten 2 zu Gute komme (angefochtener Entscheid E. 7 sowie Dispositiv- Ziff. 3).