Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 19. August 2015 und 10. November 2015 hinsichtlich der testierten Delegation der Wahl der begünstigten Institutionen an die eingesetzten Willensvollstrecker rechtsunwirksam seien (angefochtener Entscheid E. 6.3.4.3). Aus diesem Grund liess die Vorinstanz die Erbschaft des Erblassers i.S.v. -8-