Nachdem sich innert mit Erbenruf angesetzter Jahresfrist keine gesetzlichen Erben meldeten, schrieb die Vorinstanz den Erbenruf mit angefochtenem Entscheid als erledigt von der Kontrolle ab (angefochtener Entscheid E. 4.2 f. sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 19. August 2015 und 10. November 2015 hinsichtlich der testierten Delegation der Wahl der begünstigten Institutionen an die eingesetzten Willensvollstrecker rechtsunwirksam seien (angefochtener Entscheid E. 6.3.4.3).