Darüber hinaus verfügte der Erblasser in den Testamenten vom 19. August 2015 und 10. November 2015 im Wortlaut identisch, dass die endgültige Wahl der Institutionen ausschliesslich durch die im Testament erwähnten Willensvollstrecker, namentlich die beiden Berufungskläger, zu erfolgen hat. Diese haben gemäss dem in den Testamenten festgehaltenen Willen des Erblassers die Institutionen vor Ort zu besichtigen, um sich persönlich zu vergewissern, dass die Gelder nicht bürokratischen Institutionen zukommen, sondern solchen, die eine direkte Begünstigung der Kinder sicherstellen und über Steuerprivilegien verfügen.