Mit seinen zwei Testamenten vom 19. August 2015 und 10. November 2015 unterstellte der Erblasser seine Erbschaft ausdrücklich dem schweizerischen Recht. Nachdem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist auch die Anwendbarkeit des von der Vorinstanz angewendeten schweizerischen Rechts zu bejahen.