17 Abs. 3 des Konsularvertrags schliesst indessen die Möglichkeit nicht aus, die Erbschaft einem anderen Recht zu unterstellen als jenem, auf das die genannte Bestimmung im konkreten Fall verweist. Vielmehr ist die Unterstellung unter das Recht des Wohnsitzstaates möglich (BGE 138 III 354 E. 3 und 3.2; BGE 136 III 461 E. 6.1 f.). -7-