17 Abs. 3 des Konsularvertrags, sollen Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen, vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden. Diese Vorschrift regelt auf die gleiche Weise das anwendbare materielle Recht, obwohl der Wortlaut nur den Gerichtsstand erwähnt (BGE 136 III 461 E. 5.2; BGE 98 II 88 E. 2). Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 des Konsularvertrags schliesst indessen die Möglichkeit nicht aus, die Erbschaft einem anderen Recht zu unterstellen als jenem, auf das die genannte Bestimmung im konkreten Fall verweist.