Vorliegend hatte der Erblasser letzten Wohnsitz in Aarau. Die Vorinstanz war damit zur Abwicklung der Erbschaft inklusive zum Erlass von Sicherungsmassnahmen zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Daran würde auch nichts ändern, wenn diesbezüglich der Konsularvertrag zur Anwendung käme. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Konsularvertrags, sollen Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen, vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden.