Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Zuständigkeitsbegründend ist der letzte Wohnsitz des Erblassers – ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit – in der Schweiz. Unter dieser Voraussetzung sind die hiesigen Behörden zuständig für das Nachlassverfahren, d.h. für die gesamte Abwicklung der Erbschaft sowie für die Erbteilung selbst, einschliesslich der Anordnung und Durchführung von Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551 ff. ZGB (BGE 5C.2/2003 E. 2; LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 14 zu Vor Art. 551 - 559 ZGB).