2.2. Die Schweiz und Italien haben am 22. Juli 1868 einen Niederlassungs- und Konsularvertrag abgeschlossen (SR 0.142.114.541 [nachfolgend: Konsularvertrag]). Dieser Staatsvertrag bezieht sich in Art. 17 ausschliesslich auf Nachlass-"Streitigkeiten", regelt dagegen die Frage nicht, welche Behörden für die Eröffnung der Erbschaft im Sinne der sog. formellen Nachlassbehandlung, d.h. für die Sicherungsmassnahmen des Nachlasses und des Erbgangs sowie zum Vollzug der Erbfolge zuständig sind. Diese Frage beurteilt sich nach den autonomen Kollisionsnormen des schweizerischen Rechts (BGE 99 II 246 E. 3b). Massgebend sind Art. 86 ff. IPRG (BGE 120 II 293 E. 2).