1.3. Anderweitige Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung der beiden Berufungskläger einzutreten ist. -6- 2. 2.1. Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor.