Die Vorinstanz erachtete diese Testamente insoweit als rechtsunwirksam, als der Erblasser damit die Wahl der von ihm begünstigten Institutionen den beiden als Willensvollstrecker eingesetzten Berufungsklägern überliess (angefochtener Entscheid E. 6.3.2 und 6.3.4.3). Damit betrifft der angefochtene Entscheid die Stellung und Funktion der vom Erblasser als Willensvollstrecker beauftragten beiden Berufungskläger, welche das Willensvollstreckermandat spätestens mit Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels (zumindest konkludent) angenommen haben (vgl. Art. 517 Abs. 2 ZGB). Die Berufungskläger sind folglich zur Erhebung der vorliegenden Berufung legitimiert.