Der Erblasser beauftragte mit seinen letztwilligen Verfügungen vom 19. August 2015 und 10. November 2015 die beiden Berufungskläger mit der Vollstreckung seines Willens. Die Vorinstanz erachtete diese Testamente insoweit als rechtsunwirksam, als der Erblasser damit die Wahl der von ihm begünstigten Institutionen den beiden als Willensvollstrecker eingesetzten Berufungsklägern überliess (angefochtener Entscheid E. 6.3.2 und 6.3.4.3).