Soweit die Berufungskläger im Namen des verstorbenen Erblassers Berufung gegen den angefochtenen Entscheid erhoben haben, ist darauf mangels Parteifähigkeit des Erblassers nicht einzutreten. 1.2.2. Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht (AGVE 2000 Nr. 3 S. 30; LEU/GABRIELI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [BSK ZGB II], 7. Aufl. 2023, N. 11 zu Vor Art. 551 – 559 ZGB).