1.2. 1.2.1. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Ein Toter ist nicht rechtsfähig und nicht parteifähig. Es kann niemand in seinem Namen eine Klage anheben oder Beschwerde führen (BGE 129 I 302 E. 1.2.1). Die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) ist in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Bei Nichtvorhandensein der Parteifähigkeit ist auf die entsprechende Klage nicht eizutreten (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 60 ZPO).