a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO), nachdem erbrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (BGE 5A_441/2020 E. 1.1). Gemäss Mitteilung des Inventuramts -5- der Stadt Aarau vom 4. Juni 2021 wurde in der Steuerveranlagung 2019 ein Reinvermögen des Erblassers, bestehend aus Wertschriften und Guthaben, von Fr. 439'714.00 ausgewiesen. Darüber hinaus umfasst der Nachlass des Erblassers zumindest zusätzlich eine Liegenschaft in Italien. Gegen den angefochtenen Entscheid ist somit das Rechtsmittel der Berufung gegeben.