2 oder 3 ZGB voraussetzt. Der Erbenruf stellt somit eine die Erbschaftsverwaltung vervollständigende und somit unselbständige Sicherungsmassregel dar (WOLF/GENNA, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, 2015 [Bd. IV/2], S. 50; EMMEL/AMMAN, Prax.-Komm Erbrecht, a.a.O., N. 1 zu Art. 555 ZGB). Anwendbar für die Anordnung von Sicherungsmassregeln sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. ZPO (§ 66 Abs. 4 EG ZGB). Die in einem solchen Verfahren ergangenen Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art.