3.5. Die Berufungskläger 1 und 2 sowie der Berufungsbeklagte 1 verzichteten auf eine freigestellte Stellungnahme zur Eingabe von F._____. Die Berufungsbeklagte 2 teilte mit Stellungnahme vom 10. August 2023 mit, dass aus ihrer Sicht dem Gesuch von F._____ um Bekanntgabe des Verfahrensstands nichts entgegenstehe, sofern dieser sein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser hinreichend belegen könne.