3.3. Der Berufungsbeklagte 1 beantragte mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2023, dass ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen und er nicht zu einer Zahlung einer Entschädigung zu verpflichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Im Übrigen verzichtete der Berufungsbeklagte 1 ebenfalls auf Anträge zu den materiellen Begehren der Berufungskläger. -4- 3.4. Am 5. Juli 2023 erstattete F._____ beim Obergericht des Kantons Aargau eine Eingabe und machte geltend, er sei ein Cousin des Erblassers. Weiter ersuchte F._____ um Bekanntgabe des Verfahrensstands resp. des Ausgangs des Verfahrens.