3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2023 beantragte die Berufungsbeklagte 2, dass ihr für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen seien und sie zu keiner Entschädigung an die Berufungskläger zu verpflichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Im Übrigen verzichtete die Berufungsbeklagte 2 auf Anträge zu den materiellen Begehren der Berufungskläger.