2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die beiden Willensvollstrecker B._____ und A._____ den Nachlass gemäss Testament vom 10. November 2015 an die Begünstigten verteilen; 3. Subeventualiter sei eine Stiftung nach Art. 539 Abs. 2 ZGB zu errichten, um den Verfügungszweck des Testaments des Berufungsklägers 1 zu erreichen." Die Berufungskläger stellten zudem den Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Inventuramt der Stadt Aarau aufzuerlegen.