4. Das Inventuramt Aarau wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Entscheides, einen Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB vorzunehmen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 14. Juni 2021 dem Nachlass auferlegt." 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 15. bzw. 16. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Berufungskläger je in eigenem Namen sowie im Namen des Erblassers am 23. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und stellten folgende Anträge: " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3-5 des Entscheides vom 14. Dezember 2022 aufzuheben;