1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ordnete das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, über den Nachlass des Erblassers einen Erbenruf an. Es forderte damit die unbekannt abwesenden gesetzlichen Erben auf, sich binnen Jahresfrist, d.h. bis 17. Juni 2022, beim Gerichtspräsidium Aarau, unter Vorlegung ihrer Erbenqualität ausweisenden Urkunden und einer Wohnsitzbestätigung, zum Erbgang schriftlich zu melden. Der Erbenruf wurde am 17. Juni 2021 im Amtsblatt des Kantons Aargau ausgekündigt. 2. Am 14. Dezember 2022 fällte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, folgenden Entscheid: