{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-11-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2023-1_2023-11-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8226", "Checksum": "0069496e5ed9b4ac48ea4b99d46d57e9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 08.11.2023 ZBE.2023.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 08.11.2023 ZBE.2023.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 08.11.2023 ZBE.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:53:13", "Checksum": "aec490d317bd77f76b31d58475da27df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 08.11.2023 ZBE.2023.1\n\n Obergericht\nZivilgericht, 3. Kammer\n\nZBE.2023.1 / dh\n(SE.2021.553)\nArt. 70\n\nEntscheid vom 8. November 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin\nOberrichter Brunner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Walker\n\nBerufungs- A._____,\nkläger 1 [...]\n\nBerufungs- B._____,\nkläger 2 [...]\n\n1 und 2 vertreten durch Fürsprecher Paolo Losinger,\nc/o Losinger Rechtsanwälte, Mainaustrasse 21, 8008 Zürich\n\nBerufungs- C._____,\nbeklagter 1 vertreten durch [...]\n\nBerufungs- D._____,\nbeklagte 2 vertreten durch [...]\n\nGegenstand Anordnung eines Erbenrufs\n-2-\n\nDas Obergericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nE._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Italien, mit letztem Wohnsitz in 5000\nAarau, verstarb am tt.mm.jjjj. Mit zwei sich ergänzenden Testamenten vom\n19. August 2015 und 10. November 2015 beauftragte E._____ (nachfolgend: Erblasser) die beiden Berufungskläger mit der Vollstreckung seines\nWillens.\n\n1.2.\nMit Verfügungen vom 18. Mai 2021 eröffnete das Bezirksgericht Aarau,\nPräsidium des Zivilgerichts, die beiden Testamente des Erblassers vom\n19. August 2015 und 10. November 2015. Das Bezirksgericht Aarau wies\nin diesen Verfügungen zudem darauf hin, dass die als Willensvollstrecker\nbestimmten Personen mit separatem Schreiben angefragt würden, ob sie\ndas Mandat annehmen.\n\n1.3.\nMit Verfügung vom 14. Juni 2021 ordnete das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, über den Nachlass des Erblassers einen Erbenruf\nan. Es forderte damit die unbekannt abwesenden gesetzlichen Erben auf,\nsich binnen Jahresfrist, d.h. bis 17. Juni 2022, beim Gerichtspräsidium\nAarau, unter Vorlegung ihrer Erbenqualität ausweisenden Urkunden und\neiner Wohnsitzbestätigung, zum Erbgang schriftlich zu melden. Der Erbenruf wurde am 17. Juni 2021 im Amtsblatt des Kantons Aargau ausgekündigt.\n\n2.\nAm 14. Dezember 2022 fällte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, folgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nAuf den Erbenruf im Nachlass vom am tt.mm.jjjj verstorbenen E._____,\ngeboren am tt.mm.jjjj, von Italien, wohnhaft gewesen am [...], 5000 Aarau,\nhaben sich keine Erben gemeldet.\n\n2.\nDer Erbenruf wird als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.\n\n3.\nDie Erbschaft des am tt.mm.jjjj verstorbenen E._____, geboren am\ntt.mm.jjjj, von Italien, wohnhaft gewesen am [...], 5000 Aarau, fällt gemäss\nArt. 555 Abs. 2 ZGB, unter Vorbehalt der Erbschaftsklage, an das Gemeinwesen.\n-3-\n\n4.\nDas Inventuramt Aarau wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Entscheides, einen Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB vorzunehmen.\n\n5.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der\nVerfügung vom 14. Juni 2021 dem Nachlass auferlegt.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihnen am 15. bzw. 16. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Berufungskläger je in eigenem Namen sowie im Namen\ndes Erblassers am 23. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und stellten folgende Anträge:\n\n\" 1.\nEs sei Dispositiv-Ziffer 3-5 des Entscheides vom 14. Dezember 2022 aufzuheben;\n\n2.\nEventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides vom 14. Dezember\n2022 aufzuheben und festzustellen, dass die beiden Willensvollstrecker\nB._____ und A._____ den Nachlass gemäss Testament vom 10. November 2015 an die Begünstigten verteilen;\n\n3.\nSubeventualiter sei eine Stiftung nach Art. 539 Abs. 2 ZGB zu errichten,\num den Verfügungszweck des Testaments des Berufungsklägers 1 zu erreichen.\"\n\nDie Berufungskläger stellten zudem den Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Inventuramt der Stadt Aarau aufzuerlegen.\n\n3.2.\nMit Berufungsantwort vom 26. Januar 2023 beantragte die Berufungsbeklagte 2, dass ihr für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen\nseien und sie zu keiner Entschädigung an die Berufungskläger zu verpflichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Im Übrigen verzichtete die Berufungsbeklagte 2 auf Anträge zu den\nmateriellen Begehren der Berufungskläger.\n\n3.3.\nDer Berufungsbeklagte 1 beantragte mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2023, dass ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen und er nicht zu einer Zahlung einer Entschädigung zu verpflichten sei, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Im Übrigen verzichtete der Berufungsbeklagte 1 ebenfalls auf Anträge zu den materiellen Begehren der Berufungskläger.\n-4-\n\n3.4.\nAm 5. Juli 2023 erstattete F._____ beim Obergericht des Kantons Aargau\neine Eingabe und machte geltend, er sei ein Cousin des Erblassers. Weiter\nersuchte F._____ um Bekanntgabe des Verfahrensstands resp. des Ausgangs des Verfahrens.\n\n3.5.\nDie Berufungskläger 1 und 2 sowie der Berufungsbeklagte 1 verzichteten\nauf eine freigestellte Stellungnahme zur Eingabe von F._____. Die Berufungsbeklagte 2 teilte mit Stellungnahme vom 10. August 2023 mit, dass\naus ihrer Sicht dem Gesuch von F._____ um Bekanntgabe des Verfahrensstands nichts entgegenstehe, sofern dieser sein Verwandtschaftsverhältnis\nmit dem Erblasser hinreichend belegen könne.\n\n3.6.\nMit Eingabe vom 29. September 2023 reichte F._____ mehrere Belege zu\nseinem geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ein,\nworaufhin F._____ mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 23. Oktober\n2023 über den Verfahrensstand des obergerichtlichen Verfahrens informiert wurde.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n"}