Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (§ 33 Abs. 3 VRPG) aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 VKD). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. Die Beschwerdeführer haben der Obergerichtskasse somit noch Fr. 500.00 zu bezahlen.