Dies trifft zwar zu, doch haben sie mit ihrer Beschwerde Grund für das vorliegende Beschwerdeverfahren gesetzt, sodass ein Abweichen von der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens nicht angezeigt ist. In Bezug auf ihre weiteren Vorbringen, namentlich hinsichtlich Vertrauensschutz, mangelhafte Sachverhaltsermittlung und mangelhafte Begründung, ist auf das soeben Ausgeführte zu verweisen, welches auch in Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (§ 33 Abs. 3 VRPG) aufzuerlegen.